BSG - Beschluss vom 25.09.2023
B 2 U 167/22 B
Normen:
SGG § 55 Abs. 1 Nr. 3; SGG § 62; SGG § 77; SGG § 103; SGG § 116 S. 2; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; ZPO § 397; ZPO § 402; ZPO § 411 Abs. 4; SGB VII § 62 Abs. 2 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 04.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 U 25/19
SG Marburg, vom 09.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 108/14

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung einer DivergenzBezeichnung von Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 25.09.2023 - Aktenzeichen B 2 U 167/22 B

DRsp Nr. 2023/14178

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bezeichnung einer Divergenz Bezeichnung von Verfahrensmängeln

1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist – hier verneint für Rechtsfragen zur Berücksichtigung im Bescheid nicht anerkannter Gesundheitsstörungen für die MdE-Bewertung im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung. 2. Eine Divergenz im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nicht hinreichen bezeichnet, wenn die Beschwerdebegründung bereits keinen abstrakten Rechtssatz aus der Entscheidung des LSG aufzeigt, mit dem dieses ausdrücklich von der Rechtsprechung des BSG abgewichen sein soll – hier in einem Rechtsstreit über die Entschädigung durch eine Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage.