Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. März 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
I
Streitig ist die teilweise Aufhebung der Bewilligung einer Hinterbliebenenrente und eine damit verbundene Erstattungsforderung in Höhe von 59.831 Euro.
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