BSG - Beschluss vom 29.09.2023
B 5 R 87/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 162; SGG § 169; SGB X § 33 Abs. 1; SGB X § 35;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 20.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 293/21
SG Gießen, vom 26.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 188/20

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheHinreichende Bestimmtheit von Korrektur- und Erstattungsentscheidungen

BSG, Beschluss vom 29.09.2023 - Aktenzeichen B 5 R 87/23 B

DRsp Nr. 2023/14183

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Hinreichende Bestimmtheit von Korrektur- und Erstattungsentscheidungen

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist – hier verneint für Rechtsfragen zur hinreichenden Bestimmtheit von Korrektur- und Erstattungsentscheidungen in einem Rechtsstreit über die teilweise Aufhebung der Bewilligung einer Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. März 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 162; SGG § 169; SGB X § 33 Abs. 1; SGB X § 35;

Gründe

I

Streitig ist die teilweise Aufhebung der Bewilligung einer Hinterbliebenenrente und eine damit verbundene Erstattungsforderung in Höhe von 59.831 Euro.