LSG Hessen - Urteil vom 20.03.2023
L 5 R 293/21
Normen:
SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB IV § 18a Abs. 1; SGB IV § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 97 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 114 Abs. 1; SGB VI § 114 Abs. 3 S. 1; SGB X § 45 Abs. 3 S. 3-4; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 bis Nr. 4 und S. 3; SGB X § 48 Abs. 4 S. 1; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB X § 50 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 26.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 188/20

Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung eines Hinterbliebenenrentenanspruchs sowie der Erstattung überzahlter RentenbeträgeGrob fahrlässige Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB XAnforderungen an ein mitwirkendes Fehlverhalten des Versicherungsträgers

LSG Hessen, Urteil vom 20.03.2023 - Aktenzeichen L 5 R 293/21

DRsp Nr. 2023/12546

Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung eines Hinterbliebenenrentenanspruchs sowie der Erstattung überzahlter Rentenbeträge Grob fahrlässige Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB X Anforderungen an ein mitwirkendes Fehlverhalten des Versicherungsträgers

1. Eine grob fahrlässige Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X liegt regelmäßig dann vor, wenn während des laufenden Bezugs von Witwenrente trotz korrekter Belehrung durch den Rentenversicherungsträger der Hinzutritt der Altersrente aus eigener Versicherung nicht zum Versicherungskonto des verstorbenen Versicherten mitgeteilt wird. Dies gilt im Regelfall auch dann, wenn die eine Witwenrente bzw. Witwerrente beziehende Person diese Rente im Antrag auf Altersrente aus eigener Versicherung beim selben Versicherungsträger angegeben hat. (Abgrenzung zu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2018, L 10 R 3025/17)2. Ebenso ist regelmäßig eine grob fahrlässige Unkenntnis vom (teilweisen) Wegfall des Anspruchs im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X in dieser Konstellation anzunehmen.3. Zum Vorliegen eines atypischen Falls im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X und der Frage von mitwirkendem Verschulden bei unterbliebenem Datenaustausch des Rentenversicherungsträgers zwischen den Versicherungskonten.

Tenor