BSG - Beschluss vom 04.04.2017
B 11 AL 93/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB III § 314 Abs. 1; SGB III § 324 Abs. 3;
Fundstellen:
NZI 2017, 794
ZInsO 2017, 2188
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 23.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 79/14
SG Frankfurt/Main, vom 23.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 317/13

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheKeine Fristwahrung bei einem Insolvenzgeldantrag durch die Übersendung der Insolvenzgeldbescheinigung

BSG, Beschluss vom 04.04.2017 - Aktenzeichen B 11 AL 93/16 B

DRsp Nr. 2017/11907

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Keine Fristwahrung bei einem Insolvenzgeldantrag durch die Übersendung der Insolvenzgeldbescheinigung

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Frage, "ob in dem rechtzeitigen Übersenden der Insolvenzgeldbescheinigung durch den Insolvenzverwalter an den Beschwerdegegner die Frist von zwei Monaten zur Beantragung von Insolvenzgeld gewahrt ist", lässt sich anhand der in der Rechtsprechung des BSG entwickelten Maßstäbe zum Erfordernis einer Antragstellung und deren Rechtsnatur beantworten.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. September 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB III § 314 Abs. 1; SGB III § 324 Abs. 3;

Gründe:

I. Im Streit steht, ob die Erben als Rechtsnachfolger des früheren Arbeitnehmers einen Anspruch auf Insolvenzgeld (Insg) haben.