LSG Hessen - Urteil vom 23.09.2016
L 7 AL 79/14
Normen:
SGB III § 165 Abs. 1 S. 1 ; SGB III § 324 Abs. 3 S. 1; SGB III § 314 Abs. 1; SGB III § 326 Abs. 2; SGB III § 323 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 23.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 317/13

InsolvenzgeldFristversäumnisInsolvenzverwalterFehlende Antragsbefugnis

LSG Hessen, Urteil vom 23.09.2016 - Aktenzeichen L 7 AL 79/14

DRsp Nr. 2017/15725

Insolvenzgeld Fristversäumnis Insolvenzverwalter Fehlende Antragsbefugnis

1. Die dem Insolvenzverwalter durch §§ 314 Abs. 1, 316 Abs. 2 SGB III eingeräumte Rechtsstellung verleiht ihm nicht die Befugnis, Rechte der Arbeitnehmer gegenüber der Insolvenzgeldversicherung wahrzunehmen. 2. Seine Rechtsstellung ist insoweit trotz einer gewissen Parallelität der Interessenlage nicht mit der rechtlichen Stellung des Arbeitgebers im Kurzarbeitergeldverfahren vergleichbar, dem die Durchsetzung der Ansprüche der Arbeitnehmer obliegt und dem in § 323 Abs. 2 SGB III deshalb auch ausdrücklich ein eigenes Antragsrecht eingeräumt wird. 3. Demgegenüber können Ansprüche auf Insolvenzgeld allein vom Arbeitnehmer geltend gemacht und durchgesetzt werden; der Arbeitgeber und der Insolvenzverwalter sind nicht Inhaber von eigenen Rechten gegenüber der Insolvenzgeldversicherung. 4. Die Ausstellung der Insolvenzgeldbescheinigung ist dem Insolvenzverwalter nur übertragen, weil der Arbeitgeber in seiner Handlungsfähigkeit beschränkt ist.

Tenor

I.

Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 165 Abs. 1 S. 1 ; SGB III § 324 Abs. 3 S. 1; SGB III § 314 Abs. 1; SGB III § 326 Abs. 2;