BSG - Beschluss vom 19.07.2017
B 5 RE 29/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 162; SGG § 169; SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BÄO;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 30.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 238/15
SG Köln, vom 27.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 30 R 65/13

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer RechtssacheBefreiung eines Arztes von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

BSG, Beschluss vom 19.07.2017 - Aktenzeichen B 5 RE 29/16 B

DRsp Nr. 2017/14000

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache Befreiung eines Arztes von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) darlegen (hier verneint für Rechtsfragen zur Befreiung eines Arztes von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI).