LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.09.2016
L 4 R 238/15
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 27.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 30 R 65/13

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen RentenversicherungTätigkeit bei einer WirtschaftsprüfungsgesellschaftBegriff der ärztlichen TätigkeitKlassifikation der konkret ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.09.2016 - Aktenzeichen L 4 R 238/15

DRsp Nr. 2016/18591

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Tätigkeit bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Begriff der ärztlichen Tätigkeit Klassifikation der konkret ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit

1. Die Frage, ob ein Arzt wegen einer Beschäftigung i.S.v. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI Pflichtmitglied einer Versorgungseinrichtung und berufsständischen Kammer ist, ist anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen. 2. Auch bei historischer Betrachtung lässt sich eine Beschränkung "ärztlicher" Tätigkeit auf unmittelbare patientenbezogene (Be-)Handlungen nicht erkennen. 3. Das Bundessozialgericht hat eine weite Auslegung des landesrechtlichen Begriffs der ärztlichen Tätigkeit - bereits - für (jedenfalls) mit Bundesrecht vereinbar angesehen. 4. Die Rechtsprechung des BSG zur Befreiung von Syndikusanwälten lässt sich auf die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit nicht übertragen. 5. Maßgebend für die Beurteilung einer Tätigkeit ist die Klassifikation der konkret ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit, für die die Befreiung begehrt wird, nicht die abstrakte berufliche Qualifikation.

Tenor