BSG - Beschluss vom 29.11.2017
B 6 KA 51/17 B
Normen:
GKV-SolG Art. 14 Abs. 1a S. 2; SGB I § 45; SGB X § 113 Abs. 1; SGB V § 85 Abs. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 24.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 157/15
SG München, vom 10.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KA 296/14

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheUmfang der Ausgleichsansprüche einbehaltener Beträge der Gesamtvergütung in der vertragsärztlichen Versorgung nach dem West-Ost-Ausgleich

BSG, Beschluss vom 29.11.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 51/17 B

DRsp Nr. 2018/1045

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Umfang der Ausgleichsansprüche einbehaltener Beträge der Gesamtvergütung in der vertragsärztlichen Versorgung nach dem West-Ost-Ausgleich

Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie entweder nicht klärungsbedürftig oder nicht klärungsfähig sind (hier zu den Fragen, ob das sich aus Art. 14 Abs. 1a S. 2 GKV-SolG in näherer Ausgestaltung durch die Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß § 75 Abs. 7 SGB V über den West-Ost-Ausgleich der Gesamtvergütung im Jahre 1999 gemäß Art. 14 GKV-SolG geregelte Ausgleichsverfahren bzw. die sich daraus ergebenden Ansprüche einer vierjährigen Verjährungsfrist unterliegen und ob dem West-Ost-Ausgleich lediglich die nach Kopfpauschalen, ggf. anteilig, berechnete Gesamtvergütung zugrunde zu legen ist).

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKV-SolG Art. 14 Abs. 1a S. 2; SGB I § 45; SGB X § 113 Abs. 1; SGB V § 85 Abs. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § Abs. S. 3;