LSG Bayern - Urteil vom 24.05.2017
L 12 KA 157/15
Normen:
BGB § 212 Abs. 2 S. 1; GKV-SolG Art. 14 Abs. 1a; SGB I § 45; SGB X § 113 Abs. 1; SGB X § 52 Abs. 1 S. 1; SGB V i.d.F.v. 19.12.1998 § 85 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 10.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KA 296/14

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenGeltung der Verjährungsfrist für den Ausgleichsanspruch zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen des früheren Bundesgebietes und des BeitrittsgebietsAnforderungen an die Berechnung des Ausgleichsanspruchs

LSG Bayern, Urteil vom 24.05.2017 - Aktenzeichen L 12 KA 157/15

DRsp Nr. 2017/9592

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Geltung der Verjährungsfrist für den Ausgleichsanspruch zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen des früheren Bundesgebietes und des Beitrittsgebiets Anforderungen an die Berechnung des Ausgleichsanspruchs

1. Der Ausgleichsanspruch zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen des früheren Bundesgebietes ("West-KÄVen") und den Kassenärztlichen Vereinigungen des Beitrittsgebiets ("Ost-KÄVen") nach Art. 14 Abs. 1a GKV-SolG unterliegt in entsprechender Anwendung der §§ 45 SGB I und 113 Abs. 1 SGB X einer vierjährigen Verjährungsfrist. 2. Zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs bei einer Gesamtvergütung nach § 85 Abs. 2 S. 2 SGB V (i.d.F. des GKV-SolG), die sich sowohl aus Kopfpauschalen als auch aus Einzelleistungsvergütungen zusammensetzt.