BSG - Beschluss vom 16.05.2018
B 6 KA 69/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 9; Ärzte-ZV § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2018, 918
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 07.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 24 KA 26/16
SG Potsdam, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 37/14

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheAnnahme einer Versorgungsverbesserung in der vertragsärztlichen Versorgung am Ort einer Zweigpraxis bei kurzen Anwesenheitszeiten

BSG, Beschluss vom 16.05.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 69/17 B

DRsp Nr. 2018/8225

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Annahme einer Versorgungsverbesserung in der vertragsärztlichen Versorgung am Ort einer Zweigpraxis bei kurzen Anwesenheitszeiten

Die grundsätzliche Bedeutung setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich), klärungsbedürftig sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die aufgeworfene Frage bereits geklärt ist oder wenn sich die Antwort ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus bereits vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung klar beantworten lässt (hier im Fall von Rechtsfragen zur Annahme einer Versorgungsverbesserung in der vertragsärztlichen Versorgung am Ort einer Zweigpraxis bei kurzen Anwesenheitszeiten).

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. September 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 9; Ärzte-ZV § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

I