BSG - Beschluss vom 26.06.2018
B 11 AL 20/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB III § 155 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; UN-BRK Art. 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 21.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 AL 39/17
SG Hamburg, vom 30.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 704/14

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer RechtssacheAnrechnung von Nebeneinkommen beim Leistungsbezug nach dem SGB III bei Menschen mit Behinderungen

BSG, Beschluss vom 26.06.2018 - Aktenzeichen B 11 AL 20/18 B

DRsp Nr. 2018/9319

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache Anrechnung von Nebeneinkommen beim Leistungsbezug nach dem SGB III bei Menschen mit Behinderungen

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ggf. sogar des Schrifttums, angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) darlegen (hier verneint für Rechtsfragen zur Anrechnung von Nebeneinkommen beim Leistungsbezug nach dem SGB III bei Menschen mit Behinderungen).