BSG - Beschluss vom 29.06.2018
B 13 R 9/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; FRG § 1; FRG § 22 Abs. 3; FRG § 26 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 08.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 254/15
SG Speyer, vom 30.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 225/13

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheNachweis von Versicherungszeiten im Fremdrentenrecht

BSG, Beschluss vom 29.06.2018 - Aktenzeichen B 13 R 9/16 B

DRsp Nr. 2018/9775

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Nachweis von Versicherungszeiten im Fremdrentenrecht

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (hier verneint für die Frage, ob ein Nachweis von Versicherungszeiten im Sinne des § 22, Abs. 3 FRG durch die Vorlage des Arbeitsbuches der früheren UdSSR, in dem Beginn und Ende der Beschäftigungszeiten enthalten sind, möglich ist).

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.