BSG - Beschluss vom 06.08.2018
B 10 EG 5/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; BEEG § 1 Abs. 1 S. 2; BEEG § 2a Abs. 4 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 01.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 EG 22/16
SG Chemnitz, vom 17.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 EG 24/15

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBewilligung von Elterngeld bei Mehrlingsgeburten

BSG, Beschluss vom 06.08.2018 - Aktenzeichen B 10 EG 5/18 B

DRsp Nr. 2018/11725

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bewilligung von Elterngeld bei Mehrlingsgeburten

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss daher, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) darlegen (hier verneint für Rechtsfragen zur Bewilligung von Elterngeld bei Mehrlingsgeburten).