BSG - Beschluss vom 23.07.2018
B 12 R 78/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB V § 8 Abs. 1 Nr. 3; RVO § 173f Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2018, 747
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 12.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 5101/16
SG Nürnberg, vom 13.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 313/14

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheWirksamkeit von Befreiungsbescheiden gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V

BSG, Beschluss vom 23.07.2018 - Aktenzeichen B 12 R 78/17 B

DRsp Nr. 2018/12082

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Wirksamkeit von Befreiungsbescheiden gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V

Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (hier verneint für Rechtsfragen zur Wirksamkeit von Befreiungsbescheiden gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V).

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Oktober 2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15 116,14 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § Abs. Nr. ;