BSG - Beschluss vom 17.05.2023
B 7 AS 27/23 BH
Normen:
SGG § 73 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 99 Abs. 1; SGG § 123; SGG § 153 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 114; SGB II;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 07.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 505/22
SG Augsburg, vom 27.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 203/22

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenKein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei mangelnden Erfolgsaussichten der RechtsverfolgungBezeichnung von Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 17.05.2023 - Aktenzeichen B 7 AS 27/23 BH

DRsp Nr. 2023/11032

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei mangelnden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung Bezeichnung von Verfahrensmängeln

Es besteht kein Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, wenn ein Prozessbevollmächtigter keinen der Zulassungsgründe des § 160 Abs. 2 SGG nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags der Kläger mit Erfolg in einem Beschwerdeverfahren geltend machen kann – hier mit der Rüge des Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen die Bestimmung des Streitgegenstands in einem Rechtsstreit über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Tenor

Die Anträge der Kläger, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Februar 2023 - L 15 AS 505/22 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 99 Abs. 1; SGG § 123; SGG § 153 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 114; SGB II;

Gründe