BSG - Beschluss vom 19.07.2023
B 8 SO 32/22 BH
Normen:
SGG § 73 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 88 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 08.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 411/21

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenKein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei mangelnden Erfolgsaussichten der RechtsverfolgungBezeichnung von Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 19.07.2023 - Aktenzeichen B 8 SO 32/22 BH

DRsp Nr. 2023/11035

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei mangelnden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung Bezeichnung von Verfahrensmängeln

Es besteht nur dann ein Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, wenn einer der drei in § 160 Abs. 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten mit Erfolg geltend gemacht werden könnte – hier verneint für die Rüge des Verfahrensmangels der Nichtzulassung der Revision trotz Überschreitung des Wertes des Mindestbeschwerdegegenstands bei unzulässiger Untätigkeitsklage.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. April 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 88 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 114;

Gründe

I

Der Kläger macht geltend, es sei von der Beklagten noch über einen Antrag zu entscheiden.