BSG - Beschluss vom 14.09.2022
B 4 AS 43/22 B
Normen:
SGG § 62; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB II § 22;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 27.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 546/17
SG Dessau-Roßlau, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 1350/14

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren durch eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör beim Unterlassen alles Zumutbaren zur Verschaffung rechtlichen Gehörs - hier zur Kenntnisnahme von für das Verfahren bedeutsamer Unterlagen im Rechtsstreit um Leistungen nach dem SGB IIKeine Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache bei einer Frage zur Rechtsanwendung im Einzelfall

BSG, Beschluss vom 14.09.2022 - Aktenzeichen B 4 AS 43/22 B

DRsp Nr. 2022/16407

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren durch eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör beim Unterlassen alles Zumutbaren zur Verschaffung rechtlichen Gehörs – hier zur Kenntnisnahme von für das Verfahren bedeutsamer Unterlagen im Rechtsstreit um Leistungen nach dem SGB II Keine Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache bei einer Frage zur Rechtsanwendung im Einzelfall

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 27. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 62; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB II § 22;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil als Zulassungsgrund weder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, noch eine grundsätzliche Bedeutung in der gebotenen Weise dargelegt oder bezeichnet wird 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).