LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.04.2019
L 2 AS 1812/18 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGB II; Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Nordrhein-Westfalen § 4 Abs. 6; Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Nordrhein-Westfalen § 4 Abs. 7;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 25.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 2560/17

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine grundsätzliche Bedeutung der Frage der Beantragung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zum Erhalt einer Rundfunkgebührenbefreiung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.04.2019 - Aktenzeichen L 2 AS 1812/18 NZB

DRsp Nr. 2019/6271

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Keine grundsätzliche Bedeutung der Frage der Beantragung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zum Erhalt einer Rundfunkgebührenbefreiung

Die Rechtsfrage, ob ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch gestellt werden kann, um eine Rundfunkgebührenbefreiung zu erhalten, hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln 25.09.2018 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Beschwerdeverfahren.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGB II; Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Nordrhein-Westfalen § 4 Abs. 6; Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Nordrhein-Westfalen § 4 Abs. 7;

Gründe

Die gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet.