Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln 25.09.2018 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Beschwerdeverfahren.
Die gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
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