BSG - Beschluss vom 19.04.2017
B 13 R 339/16 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 103; SGG § 116 S. 2; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 62; ZPO § 397; ZPO § 402; ZPO § 411 Abs. 3; ZPO § 411 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 14.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 229/14
SG Hannover, vom 01.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 694/10

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenRüge des Verfahrensmangels einer Verletzung der AufklärungspflichtWeiterer Erläuterungs- bzw. Aufklärungsbedarf zu einem Sachverständigengutachten

BSG, Beschluss vom 19.04.2017 - Aktenzeichen B 13 R 339/16 B

DRsp Nr. 2017/13546

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Rüge des Verfahrensmangels einer Verletzung der Aufklärungspflicht Weiterer Erläuterungs- bzw. Aufklärungsbedarf zu einem Sachverständigengutachten

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen zur ordnungsgemäßen Bezeichnung die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 S. 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (hier zur Frage einer nochmaligen mündlichen Befragung des Sachverständigen zu bereits schriftlich im Rahmen der Gutachtenerstattung vorgelegten und beantworteten Fragen).