BSG - Urteil vom 11.04.2013
B 2 U 21/11 R
Normen:
SGB X § 25 Abs. 1; SGB X § 25 Abs. 3; SGG § 162; SGG § 164 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
NZS 2013, 639
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 01.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 U 3577/10
SG Konstanz, vom 22.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 337/10

Begründung der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren; Unzulässigkeit einer Wiedergabe der Berufungsbegründung gegen die Entscheidung des Sozialgerichts

BSG, Urteil vom 11.04.2013 - Aktenzeichen B 2 U 21/11 R

DRsp Nr. 2013/14788

Begründung der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren; Unzulässigkeit einer Wiedergabe der Berufungsbegründung gegen die Entscheidung des Sozialgerichts

Nach § 164 Abs. 2 S. 3 SGG muss die Revisionsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Mit dieser Vorschrift soll zur Entlastung des Revisionsgerichts erreicht werden, dass der Revisionskläger die Erfolgsaussicht der Revision eingehend prüft und von aussichtslosen Revisionen rechtzeitig Abstand nimmt. Das setzt eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung nach den Kriterien voraus, an denen sich auch die revisionsgerichtliche Überprüfung zu orientieren hat. Sie genügt nicht den Anforderungen, wenn mit ihr lediglich weitgehend wörtlich der Berufungsschriftsatz gegen die Entscheidung des Sozialgerichts wiederholt wird. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. Juli 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB X § 25 Abs. 1; SGB X § 25 Abs. 3; SGG § 162; SGG § 164 Abs. 2 S. 3;

Gründe: