I.
Die Klägerin, die Stadt M., eine örtliche Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe, begehrt vom Beklagten, dem Landkreis Sch., ebenfalls ein örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Erstattung von Jugendhilfeleistungen, die sie in der Zeit vom 26. Juni 1996 bis zum 10. Oktober 2001 in Höhe von rund 349 000 DM für die Heimerziehung des Kindes S. erbracht hat.
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