BGH - Beschluss vom 08.03.2017
1 StR 466/16
Normen:
StGB § 13; StGB § 263; StGB § 266; BGB § 242; GG Art. 103 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2017, 1489
BGHSt 62, 72
NJW 2017, 10
NJW 2017, 2052
NStZ 2017, 531
NStZ 2018, 699
StV 2018, 15
ZIP 2017, 1164
wistra 2017, 312
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 22.03.2016

Begründung einer Aufklärungspflicht bezüglich vermögensrelevanter Tatsachen nach vorangegangenem gefährlichen Tun (Ingerenz); Vorverhalten mit objektivem Täuschungscharakter; Minderung des Vermögens der Anleger durch fortgesetzte Zahlungen nach Untreuehandlungen; Begründung der Strafbarkeit aus einem unechten Unterlassungsdelikt; Anerkennung von aus vertraglichen Beziehungen resultierenden Vertrauensbeziehungen ebenfalls weithin als Quelle einer Aufklärungs- bzw. Informationspflicht

BGH, Beschluss vom 08.03.2017 - Aktenzeichen 1 StR 466/16

DRsp Nr. 2017/6661

Begründung einer Aufklärungspflicht bezüglich vermögensrelevanter Tatsachen nach vorangegangenem gefährlichen Tun (Ingerenz); Vorverhalten mit objektivem Täuschungscharakter; Minderung des Vermögens der Anleger durch fortgesetzte Zahlungen nach Untreuehandlungen; Begründung der Strafbarkeit aus einem unechten Unterlassungsdelikt; Anerkennung von aus vertraglichen Beziehungen resultierenden Vertrauensbeziehungen ebenfalls weithin als Quelle einer Aufklärungs- bzw. Informationspflicht

Vorangegangenes gefährliches Tun (Ingerenz) kann eine Aufklärungspflicht nicht nur bei Vorverhalten mit objektivem Täuschungscharakter begründen. Werden durch das Vorverhalten diejenigen vermögensrelevanten Umstände verändert, deren Fortbestehen Grundlage weiterer Vermögensverfügungen des Getäuschten ist, kann dies ebenfalls eine Aufklärungspflicht begründen, die bei Nichterfüllung zu einer Täuschung durch Unterlassen führt.

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 22. März 2016 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 13; StGB § 263; StGB § 266; BGB § 242; GG Art. 103 Abs. 2;

Gründe