BSG - Beschluß vom 29.11.2005
B 1 KR 94/05 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 § 178a Abs. 2 S. 6 ;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 16.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 17/02
SG Hannover - S 2 KR 960/00 - 20.12.200,

Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch Anhörungsrüge

BSG, Beschluß vom 29.11.2005 - Aktenzeichen B 1 KR 94/05 B

DRsp Nr. 2006/665

Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch Anhörungsrüge

Das Verfahren der Anhörungsrüge kann nicht die fristgebundene und an bestimmte formelle Anforderungen geknüpfte Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nachholen oder ergänzen und zur erneuten Überprüfung durch das Beschwerdegericht stellen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 § 178a Abs. 2 S. 6 ;

Gründe:

I

Der Kläger ist mit seinem Begehren, von der Beklagten die Kosten für drei Behandlungszyklen einer in der Ukraine durchgeführten Therapie nach Dr. Kozijavkin erstattet zu erhalten, in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Bundessozialgericht (BSG) hat seine auf den Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts mit Beschluss vom 17. Oktober 2005 als unzulässig verworfen. Hiergegen erhebt der Kläger eine Anhörungsrüge nach § 178a SGG und trägt ua vor, das BSG habe damit gegen seine Grundrechte aus Art 2, 3 Grundgesetz und das Sozialstaatsprinzip verstoßen.

II

Die Anhörungsrüge des Klägers ist unzulässig und daher nach § 178a Abs 4 Satz 1 SGG zu verwerfen.