BAG - Beschluss vom 14.09.2010
1 ABR 26/09
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6; ArbGG § 87 Abs. 2 S. 1; ZPO § 524 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
AP ZPO § 524 Nr. 2
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 19.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 TaBV 1084/08
ArbG Berlin, vom 19.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 48 BV 18315/07

Begründungserfordernis bei Einlegung einer Anschlussbeschwerde

BAG, Beschluss vom 14.09.2010 - Aktenzeichen 1 ABR 26/09

DRsp Nr. 2010/20489

Begründungserfordernis bei Einlegung einer Anschlussbeschwerde

1. Nach § 524 Abs. 3 Satz 1 ZPO muss die Anschlussberufung in der Anschlussschrift begründet werden. 2. Diese Vorschrift gilt über die Verweisung in § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 ArbGG auch für die Anschlussbeschwerde im Beschlussverfahren.

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. November 2008 - 21 TaBV 1084/08 - aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht dem Antrag zu 3. stattgegeben hat.

Die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats wird als unzulässig verworfen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 6; ArbGG § 87 Abs. 2 S. 1; ZPO § 524 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über das Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei der Versetzung von pädagogischen Mitarbeitern.