BAG - Beschluss vom 03.12.2019
3 AZM 19/19
Normen:
ZPO § 574; ZPO § 575 Abs. 2;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 77 Nr. 16
AuR 2020, 142
BB 2020, 179
EzA-SD 2020, 16
NJW 2020, 2135
NZA 2020, 199
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 10.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 15/19
ArbG Hamburg, vom 24.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 289/18

Begründungsfrist für die Revisionsbeschwerde im ArbeitsgerichtsprozessOrganisationsverschulden bezüglich der Postausgangsmappe im Anwaltsbüro

BAG, Beschluss vom 03.12.2019 - Aktenzeichen 3 AZM 19/19

DRsp Nr. 2020/849

Begründungsfrist für die Revisionsbeschwerde im Arbeitsgerichtsprozess Organisationsverschulden bezüglich der Postausgangsmappe im Anwaltsbüro

Orientierungssatz: Eine Postausgangsmappe ist nur dann - einem Postausgangsfach gleich - geeignet, als letzte Station vor dem Adressaten zu dienen, wenn diese Mappe immer an der dazu bestimmten Stelle liegt. Nur dann ist bereits das Einlegen in die Postausgangsmappe ausreichend, um die Frist zu streichen (Rn. 9, 13, 16).

Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Rechtsbeschwerde (§§ 574 ff. ZPO) finden im arbeitsgerichtlichen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren keine Anwendung. Denn sie gelten gem. § 77 Satz 4 ArbGG nur für eine zugelassene Revisionsbeschwerde. Die auf die Zulassung einer Revisionsbeschwerde gerichtete Beschwerde muss deshalb nicht nach § 575 Abs. 2 ZPO binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der anzufechtenden Entscheidung, sondern § 72a Abs. 3 S. 1 ArbGG innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung begründet werden.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 10. Juli 2019 - 6 Sa 15/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 10.836,72 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574; ZPO § 575 Abs. 2;

Gründe: