BFH - Urteil vom 21.10.2014
VIII R 21/12
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; AO § 85; AO § 88; FGO § 76 Abs. 1; SGB IV § 26 Abs. 3 Satz 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4640/09

Behandlung der Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung an die in der GmbH beschäftigte Ehefrau des Gesellschafter-Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttung

BFH, Urteil vom 21.10.2014 - Aktenzeichen VIII R 21/12

DRsp Nr. 2015/2691

Behandlung der Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung an die in der GmbH beschäftigte Ehefrau des Gesellschafter-Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttung

Die Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH an dessen in der GmbH beschäftigte Ehefrau, für deren Altersversorgung die Arbeitgeberanteile irrtümlich gezahlt wurden, ist keine Zuwendung des Arbeitgebers, die dem Gesellschafter-Geschäftsführer als vGA i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zuzurechnen ist, wenn das Arbeitsverhältnis fremdüblich vereinbart und tatsächlich durchgeführt wurde.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; AO § 85; AO § 88; FGO § 76 Abs. 1; SGB IV § 26 Abs. 3 Satz 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung an Arbeitnehmer einer GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist.