BGH - Urteil vom 20.08.2019
II ZR 121/16
Normen:
GmbHG § 46 Nr. 5; GmbHG § 52 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
AP GmbHG § 35 Nr. 19
DB 2019, 2174
DStR 2019, 2095
GmbHR 2019, 1233
MDR 2019, 1457
NJW 2019, 3718
NZA 2020, 181
NZA-RR 2019, 524
NZG 2019, 1154
ZIP 2019, 1805
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 31.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 42/12
OLG Brandenburg, vom 05.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 145/14

Behandlung eines unwirksamen Anstellungsvertrags eines GmbH-Geschäftsführers unter sinngemäßer Heranziehung der Grundsätze zum fehlerhaften Arbeitsverhältnis für die Dauer der Geschäftsführertätigkeit als wirksam; Rechtfertigung der fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrags durch Verletzung dienstvertraglicher Pflichten in der Weigerung eines Geschäftsführers des Nachkommens der Gesellschafterweisungen

BGH, Urteil vom 20.08.2019 - Aktenzeichen II ZR 121/16

DRsp Nr. 2019/13272

Behandlung eines unwirksamen Anstellungsvertrags eines GmbH-Geschäftsführers unter sinngemäßer Heranziehung der Grundsätze zum fehlerhaften Arbeitsverhältnis für die Dauer der Geschäftsführertätigkeit als wirksam; Rechtfertigung der fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrags durch Verletzung dienstvertraglicher Pflichten in der Weigerung eines Geschäftsführers des Nachkommens der Gesellschafterweisungen

BGB § 242 Ba., Ca. Ein unwirksamer Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers, der unter sinngemäßer Heranziehung der Grundsätze zum fehlerhaften Arbeitsverhältnis für die Dauer der Geschäftsführertätigkeit als wirksam zu behandeln ist, kann für die Zukunft grundsätzlich jederzeit auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgelöst werden; der Vertrag kann ausnahmsweise für die Zukunft als wirksam zu behandeln sein, wenn beide Parteien ihn jahrelang als Grundlage ihrer Rechtsbeziehung betrachtet und die Gesellschaft den Geschäftsführer durch weitere Handlungen in seinem Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Vertrags bestärkt hat oder das Scheitern des Vertrags an einem förmlichen Mangel für den Geschäftsführer zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde.