OLG Köln - Beschluss vom 22.01.2018
5 U 101/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 330/15

Behandlungspflichten eines Chefarztes

OLG Köln, Beschluss vom 22.01.2018 - Aktenzeichen 5 U 101/17

DRsp Nr. 2018/6353

Behandlungspflichten eines Chefarztes

Ein Chefarzt schuldet keinen über den Facharzt Standard hinausgehenden Standard. Einen „Chefarztstandard“, der in medizinischer Hinsicht über die Maßstäbe des für den Begriff des Behandlungsfehlers maßgeblichen Facharztstandard hinausgehen würde, existiert nicht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.06.2017 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 330/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3.