BAG - Urteil vom 28.06.2018
2 AZR 436/17
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; BGB § 315; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 618 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; GewO § 106 S. 1; ArbSchG § 22 Abs. 3; SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung § 84 Abs. 2; BayPVG Art. 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; BayPVG Art. 77; ZPO § 286 Abs. 1; TV-V § 3 Abs. 1; TV-V § 5 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Nr. 270
AuR 2018, 532
EzA BGB 2002 § 626 Nr. 65
EzA GewO § 106 Nr. 26
EzA-SD 2018, 3
NZA 2018, 1259
Vorinstanzen:
LAG München, vom 06.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 481/16
ArbG München, vom 28.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 9344/14

Beharrliche Arbeitsverweigerung als Grund für eine fristlose KündigungAnforderungen an eine Abmahnung als Warnfunktion vor strengeren arbeitsrechtlichen MaßnahmenAusübung billigen Ermessens bei Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes

BAG, Urteil vom 28.06.2018 - Aktenzeichen 2 AZR 436/17

DRsp Nr. 2018/12172

Beharrliche Arbeitsverweigerung als Grund für eine fristlose Kündigung Anforderungen an eine Abmahnung als Warnfunktion vor strengeren arbeitsrechtlichen Maßnahmen Ausübung billigen Ermessens bei Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes

Orientierungssatz: Die Zuweisung eines Arbeitsplatzes, der den Vorgaben von § 618 Abs. 1 BGB iVm. den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutznormen nicht vollumfänglich genügt, kann gleichwohl billigem Ermessen entsprechen, wenn es sich um bloß geringfügige oder kurzzeitige Verstöße handelt, die keinen nachhaltigen Schaden bewirken können.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 6. Dezember 2016 - 9 Sa 481/16 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; BGB § 315; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 618 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; GewO § 106 S. 1; ArbSchG § 22 Abs. 3; SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung § 84 Abs. 2; BayPVG Art. 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; BayPVG Art. 77; ZPO § 286 Abs. 1; TV-V § 3 Abs. 1; TV-V § 5 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.