LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.04.2005
L 11 R 3020/03
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2 § 43 Abs. 3 § 102 Abs. 2 S. 4 § 101 ;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 27.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RJ 1717/01

Behebung der Minderung der Erwerbsfähigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.2005 - Aktenzeichen L 11 R 3020/03

DRsp Nr. 2006/6557

Behebung der Minderung der Erwerbsfähigkeit

Wenn aus ärztlicher Sicht bei Betrachtung des bisherigen Krankheitsverlaufs und unter Berücksichtigung der vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten von einem Dauerzustand auszugehen ist, dann ist unwahrscheinlich, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 102 Abs. 2 S. 4 SGB VI behoben werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2 § 43 Abs. 3 § 102 Abs. 2 S. 4 § 101 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten noch um den Zeitpunkt des Rentenbeginns und ob der Klägerin anstelle einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung eine volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer zu gewähren ist.

Die 1957 geborene, aus K. stammende Klägerin hat keinen Beruf erlernt. In der Bundesrepublik Deutschland war sie ab 1972 versicherungspflichtig beschäftigt. Ab 1987 arbeitete sie als Montagearbeiterin (Verpackerin). Seit 10.05.2000 ist sie entweder arbeitsunfähig krank oder arbeitslos. Ihr Grad der Behinderung beträgt 60 seit 18.01.2000.