BAG - Urteil vom 23.01.2001
9 AZR 287/99
Normen:
BGB §§ 615, 323, 297, 295, 276 ; SchwbG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 - BGBl. I S 1421) § 14 Abs. 2, 3 ; SchwbG (in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter - vom 29. September 2000 - BGBl. I S 1394) § 14 Abs. 3;
Fundstellen:
BAGE 97, 23
BB 2001, 1854
DB 2001, 1944
NZA 2001, 1020
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 05.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2050/96
LAG Hamm, vom 14.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1013/97

Behindertengerechte Beschäftigung, Annahmeverzug bei Unvermögen

BAG, Urteil vom 23.01.2001 - Aktenzeichen 9 AZR 287/99

DRsp Nr. 2001/15289

Behindertengerechte Beschäftigung, Annahmeverzug bei Unvermögen

»1. Ist ein Schwerbehinderter oder ein Gleichgestellter außerstande, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, so gerät der Arbeitgeber nicht mit der Annahme der Dienste in Verzug. 2. Das Schwerbehindertenrecht verpflichtet den Arbeitgeber nicht zur Entgeltfortzahlung.« Orientierungssätze: Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 SchwbG in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 bestand eine Verpflichtung, die den Schwerbehinderten zugewiesenen Arbeitsplätze mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen auszustatten. Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 SchwbG war ein Arbeitgeber ferner verpflichtet, den Betrieb so zu regeln, daß wenigstens die vorgeschriebene Zahl Schwerbehinderter in seinem Betrieb dauernde Beschäftigung finden konnte. Schuldhafte Verstöße gegen diese Pflichten begründen Schadenersatzansprüche, soweit dem schwerbehinderten Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis die Möglichkeit der behindertengerechten Beschäftigung vorenthalten wurde.

Normenkette:

BGB §§ 615, 323, 297, 295, 276 ; SchwbG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 - BGBl. I S 1421) § 14 Abs. 2, 3 ; SchwbG (in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter - vom 29. September 2000 - BGBl. I S 1394) § 14 Abs. 3;

Tatbestand: