LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.02.2005
L 11 KR 4607/04
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 Alt. 2 § 33 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Freiburg (Breisgau) - S 11 KR 3551/03 - 29.07.2004,

Behinderungsausgleich in der Krankenversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2005 - Aktenzeichen L 11 KR 4607/04

DRsp Nr. 2006/6567

Behinderungsausgleich in der Krankenversicherung

Unter dem Grundbedürfnis des Erschließens eines gewissen körperlichen Freiraums kann nicht das vollständige Gleichziehen mit den Möglichkeiten eines Gesunden verstanden werden. Es kommt immer nur ein Basisausgleich der Behinderung selbst in Betracht. So benötigt ein Versicherter zur Zurücklegung von Entfernungen kein Liegedreirad. Dafür ist die Ausstattung mit einem Rollstuhl ausreichend. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 Alt. 2 § 33 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Kosten für ein Liegedreirad.

Die 1961 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Sie leidet an einer wohl 1984 begonnenen, im Jahr 1999 diagnostizierten Enzephalomyelitis disseminata mit schubweisem Verlauf. Es besteht eine Gangunsicherheit aufgrund einer links- und beinbetonten Tetraspastik.