LAG Düsseldorf - Beschluss vom 23.10.2017
4 Ta 387/17
Normen:
GKG § 68 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 04.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2754/16

Bei Vergleich Mehrwert aus Streit über Inhalt einer ZeugnisnoteKein Vergleichsmehrwert bei alleinigem Vergleich über Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.10.2017 - Aktenzeichen 4 Ta 387/17

DRsp Nr. 2020/14613

Bei Vergleich Mehrwert aus Streit über Inhalt einer Zeugnisnote Kein Vergleichsmehrwert bei alleinigem Vergleich über Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Ein Vergleichsmehrwert fällt an, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Rechtsstreit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden (Nr. 1000 VV- RVG). Dabei muss über die Frage eines Anspruchs oder Rechts gerade in Bezug auf die jeweilige Vergleichsregelung zwischen den Parteien Streit und/oder Ungewissheit bestanden haben; keine Werterhöhung tritt ein, wenn es sich lediglich um eine Gegenleistung zur Beilegung eines anderweitigen, bereits wertmäßig berücksichtigten Streites handelt.2. Vereinbaren die Parteien eines Kündigungsrechtsstreits die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses und treffen sie für die sich daraus ergebende Frage der Zeugniserteilung eine inhaltliche Regelung, führt dies zu einem Vergleichsmehrwert, wenn zwischen den Parteien über den Inhalt des Zeugnisses Streit und/oder Ungewissheit bestanden hat. Kein Vergleichsmehrwert tritt ein, wenn ohne einen solchen Streit oder eine solche Ungewissheit die Regelung allein der Beilegung des Kündigungsrechtsstreits diente.