Beidseitiges Cochlear-Implantat als Hilfsmittel der Krankenversicherung
SG Leipzig, Urteil vom 14.09.2006 - Aktenzeichen S 8 KR 209/03
DRsp Nr. 2007/20836
Beidseitiges Cochlear-Implantat als Hilfsmittel der Krankenversicherung
Ein Rechtsanspruch auf bilaterale Cochlear-Implantatversorgung besteht bei beidseitiger Ertaubung, wenn dadurch das Hörvermögen insbesondere bei Störschall und das Richtungshören wesentlich gebessert werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]