BAG - Urteil vom 14.12.1995
6 AZR 278/95
Normen:
BAT § 40 ; BVO-NRW §§ 4, 5 ; ZPO § 563 ;
Fundstellen:
ZTR 1996, 469
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 13.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1140/94
ArbG Köln, vom 28.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 12031/93

Beihilfe: dauernde Anstaltsunterbringung - heilpädagogische Behandlung - Primärzweck

BAG, Urteil vom 14.12.1995 - Aktenzeichen 6 AZR 278/95

DRsp Nr. 2001/5630

Beihilfe: dauernde Anstaltsunterbringung - heilpädagogische Behandlung - Primärzweck

1. Die nach der Neuregelung des § 40 BAT künftig noch bedeutsamere Abgrenzung zwischen einer dauernden Anstaltsunterbringungen (§ 5 BVO-NRW) und einer stationären Heilbehandlung (hier: heilpädagogischen Behandlung) ist nach dem Primärzweck der Unterbringung zu treffen. 2. Stehen Heilung, Besserung oder Linderung - und sei es nur Linderung der Leidensfolgen - im Vordergrund, so liegt selbst bei dauernder Pflegebedürftigkeit eine dauernde Anstaltsunterbringung nicht vor.

Normenkette:

BAT § 40 ; BVO-NRW §§ 4, 5 ; ZPO § 563 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin vom beklagten Land für die Zeit vom 1. März 1988 bis zum 31. Dezember 1992 Beihilfe zu den Kosten der dauernden Unterbringung ihrer behinderten volljährigen Tochter im Eingliederungszentrum der Lebenshilfe in Zülpich-Bürvenich verlangen kann.

Die Klägerin ist als Angestellte des beklagten Landes im Geschäftsbereich des Oberlandesgerichts Köln tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag Anwendung.