LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.03.2011
18 Sa 1077/10
Normen:
BGB § 305 c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 310 Abs. 4 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 14.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 5037/09

Beihilfe und Entgeltfortzahlung für Beschäftigte der früheren Deutschen Postgewerkschaft; Inhaltskontrolle arbeitsvertraglich in Bezug genommener gewerkschaftlicher Tarifregelung zur Ablösung des bisherigen Krankenversicherungsschutzes

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.03.2011 - Aktenzeichen 18 Sa 1077/10

DRsp Nr. 2011/16112

Beihilfe und Entgeltfortzahlung für Beschäftigte der früheren Deutschen Postgewerkschaft; Inhaltskontrolle arbeitsvertraglich in Bezug genommener gewerkschaftlicher Tarifregelung zur Ablösung des bisherigen Krankenversicherungsschutzes

1. Gewerkschaften können mangels eines Tarifpartners keine Tarifverträge über die Arbeitsbedingungen ihrer Beschäftigten abschließen. 2. Wird in einem Arbeitsvertrag mit der Deutschen Postgewerkschaft (DPG) auf "die Bestimmungen der Tarifregelung für die Beschäftigten der Deutschen Postgewerkschaft in ihrer jeweils geltenden Fassung" verwiesen, unterliegt diese Bezugnahmeklausel einer Vertragskontrolle nach §§ 305 ff. BGB, auch wenn die Tarifregelung (TR) tarifersetzende Funktion hat; § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB nimmt nur Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen von einer Inhaltskontrolle aus, so dass die tarifersetzende Funktion eines Regelungswerks nur bei der Inhaltskontrolle gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB zu berücksichtigten ist.