BGH - Beschluss vom 28.03.2017
2 StR 395/16
Normen:
StGB § 27; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 03.05.2016

Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl hinsichtlich Überlassung eines Brecheisens zum Öffnen des Tresors

BGH, Beschluss vom 28.03.2017 - Aktenzeichen 2 StR 395/16

DRsp Nr. 2017/6286

Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl hinsichtlich Überlassung eines Brecheisens zum Öffnen des Tresors

Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, wenn der Angeklagte von den Haupttätern erst nach Beendigung des Wohnungseinbruchsdiebstahls aufgesucht wird, um von diesem geeignetes Werkzeug für die Öffnung des Tresors zu entleihen und das Diebesgut aus dem räumlichen Bereich des Entwendungsorts bereits entfernt war.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 3. Mai 2016, soweit es ihn betrifft und er verurteilt worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Wetzlar - Strafrichter - zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 27; BGB § 242;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.