VGH Bayern - Urteil vom 22.02.2019
14 BV 17.1251
Normen:
BayBhV § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB V § 108;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 11.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen B 5 K 15.971

Beihilfefähige Aufwendungen für eine stationäre psychosomatische Behandlung in Privatkrankenhäusern

VGH Bayern, Urteil vom 22.02.2019 - Aktenzeichen 14 BV 17.1251

DRsp Nr. 2019/4215

Beihilfefähige Aufwendungen für eine stationäre psychosomatische Behandlung in Privatkrankenhäusern

1. In der vom 1.10.2014 bis zum 31.8.2017 geltenden Fassung des § 28 Abs. 2 BayBhV ist dessen Satz 1 lex specialis gegenüber Satz 2, und zwar auch soweit eine DRG-Fallpauschale für psychische oder psychosomatische Erkrankungen existiert und vom Grouper angesteuert wird; auf die Abrechnungspraxis der nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser kommt es dabei nicht an.2. § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV in der vom 1.10.2014 bis zum 31.8.2017 geltenden Fassung ist dahin auszulegen, dass der Begriff "Bewertungsrelation" sich auf das Gesamtergebnis aller in Teil a) des Fallpauschalenkatalogs bei der jeweiligen Fallpauschale genannten Bewertungsrelationen bezieht, so dass etwa auch Langliegerzuschläge zu gewähren sind.

Tenor

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 11. April 2017 wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Abänderung des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 18. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2015 über den Beihilfeantrag des Klägers vom 27. Oktober 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen.

IV. V. VI.