OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.01.2017
1 A 2257/15
Normen:
BBhV § 6 Abs. 2 S. 2; SGB V § 138; SGB XII § 53; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 572/15

Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die sog. konduktive Förderung nach Petö

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.01.2017 - Aktenzeichen 1 A 2257/15

DRsp Nr. 2017/656

Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die sog. konduktive Förderung nach Petö

Der Umstand, dass der Verordnungsgeber eine Behandlungsmethode zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen fehlender wissenschaftlicher Anerkennung von der Beihilfefähigkeit ausschließt, erlaubt nicht den Schluss darauf, dass diese Methode zuvor wissenschaftlich anerkannt gewesen ist.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.489,38 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BBhV § 6 Abs. 2 S. 2; SGB V § 138; SGB XII § 53; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Zum Teil erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegen die genannten Zulassungsgründe auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerecht vorgelegten) Darlegungen nicht vor.