Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 11. Februar 2019 und teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 26. Oktober 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2018 wird die Beklagte verpflichtet, über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Fahrten zu ambulanten Operationen (IVOM - Intravitreale operative Medikamenteneingabe) am 19. Mai, 19. Juni, 17. Juli und 25. August 2017 sowie zu den "ambulanten Nachkontrollen nach diesen ambulanten Operationen" am 22. Mai, 31. Mai, 20. Juni, 27. Juni, 18. Juli, 25. Juli, 28. August und 4. September 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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