OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.10.2019
10 A 11063/19.OVG
Normen:
BBG § 80 Abs. 3 Nr. 1; BBG § 80 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. c); BBhV § 31 Abs. 2 S. 1; BBhV § 6 Abs. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 12;
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 11.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4029/18

Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Fahrten mit einem privaten Kraftfahrzeug zu ambulanten Operationen sowie Vor- und Nachbehandlungen; Verpflichtung zur Vorlage einer ärztlichen Verordnung der Fahrten

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.10.2019 - Aktenzeichen 10 A 11063/19.OVG

DRsp Nr. 2019/16803

Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Fahrten mit einem privaten Kraftfahrzeug zu ambulanten Operationen sowie Vor- und Nachbehandlungen; Verpflichtung zur Vorlage einer ärztlichen Verordnung der Fahrten

Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Fahrten mit einem privaten Kraftfahrzeug zu in § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BBhV genannten ambulanten Operationen sowie Vor- und Nachbehandlungen kann grundsätzlich nicht von der Vorlage einer ärztlichen Verordnung der Fahrten abhängig gemacht werden.

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 11. Februar 2019 und teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 26. Oktober 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2018 wird die Beklagte verpflichtet, über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Fahrten zu ambulanten Operationen (IVOM - Intravitreale operative Medikamenteneingabe) am 19. Mai, 19. Juni, 17. Juli und 25. August 2017 sowie zu den "ambulanten Nachkontrollen nach diesen ambulanten Operationen" am 22. Mai, 31. Mai, 20. Juni, 27. Juni, 18. Juli, 25. Juli, 28. August und 4. September 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.