BFH - Beschluss vom 17.04.2013
VI R 15/12
Normen:
FGO § 60 Abs. 3 S. 1; EStG § 74 Abs. 2; SGB X § 104;

Beiladung des örtlichen Trägers der Sozialhilfe in einem Verfahren betreffend die Erstattung nachzuzahlenden Kindergeldes

BFH, Beschluss vom 17.04.2013 - Aktenzeichen VI R 15/12

DRsp Nr. 2013/15499

Beiladung des örtlichen Trägers der Sozialhilfe in einem Verfahren betreffend die Erstattung nachzuzahlenden Kindergeldes

1. NV: Eine vom FG zu Unrecht beschlossene notwendige Beiladung kann im Revisionsverfahren --anders als im sozialgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren-- nicht aufgehoben werden. 2. NV: Auch ein vom FG zu Unrecht Beigeladener ist am Revisionsverfahren beteiligt.

In einem Verfahren betreffend die (Nach-)Bewilligung von Kindergeld ist der örtliche Träger der Sozialhilfe notwendig beizuladen, soweit ein Erstattungsanspruch geltend gemacht wird. Denn der Anspruch der Kindergeldberechtigten gilt gemäß § 74 Abs. 2 EStG in Verbindung mit § 107 SGV X als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch des örtlichen Trägers der Sozialhilfe besteht.

Normenkette:

FGO § 60 Abs. 3 S. 1; EStG § 74 Abs. 2; SGB X § 104;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die die kroatische Staatsangehörigkeit besitzt, beantragte im August 2004 unter Vorlage einer Haushaltsbescheinigung für ihre drei Kinder A, B sowie C die

Bewilligung von Kindergeld.

Dies lehnte das damals zuständige Arbeitsamt mit Bescheid vom 31. August 2004 ab.

Im Oktober 2004 beantragte die Klägerin, ebenfalls unter Vorlage einer Haushaltsbescheinigung aus Oktober 2004, erneut die

Festsetzung von Kindergeld.

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