BFH - Beschluss vom 01.04.2014
XI B 145/13
Normen:
SGB X § 103; SGB X § 104; EStG § 74 Abs. 2; FGO § 60 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1223
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 19.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1704/08

Beiladung des Sozialleistungsträgers zu einem Klageverfahren wegen Kindergeldberechtigung

BFH, Beschluss vom 01.04.2014 - Aktenzeichen XI B 145/13

DRsp Nr. 2014/9173

Beiladung des Sozialleistungsträgers zu einem Klageverfahren wegen Kindergeldberechtigung

NV: Hat die Familienkasse das Kindergeld aufgrund eines geltend gemachten Erstattungsanspruchs an einen Sozialleistungsträger ausgezahlt und dem Kindergeldberechtigten durch Abrechnungsbescheid mitgeteilt, dass der Kindergeldanspruch als erfüllt gelte, ist der Sozialleistungsträger zu einer Klage des Kindergeldberechtigten gegen den Abrechnungsbescheid grundsätzlich auch dann notwendig beizuladen, wenn er geltend macht, ein eventueller Rückforderungsanspruch sei verjährt oder verwirkt.

Der betroffene Sozialleistungsträger ist zum Klageverfahren eines Kindesgeldberechtigten gegen einen Abrechnungsbescheid notwendig beizuladen, wenn die Familienkasse das Kindergeld aufgrund eines geltend gemachten Erstattungsanspruchs an den Sozialleistungsträger ausgezahlt und dem Kindergeldberechtigten durch Abrechnungsbescheid mitgeteilt hat, sein Anspruch auf Kindergeld gelte als erfüllt.

Normenkette:

SGB X § 103; SGB X § 104; EStG § 74 Abs. 2; FGO § 60 Abs. 3 S. 1;

Gründe