BSG - Beschluss vom 16.10.2019
B 9 V 1/20 BH
Normen:
SGG § 72 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 16.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 VG 25/18
SG Koblenz, vom 12.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 VG 36/17

Beiordnung eines besonderen VertretersVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 16.10.2019 - Aktenzeichen B 9 V 1/20 BH

DRsp Nr. 2020/7926

Beiordnung eines besonderen Vertreters Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Oktober 2019 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 72 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Beiordnung eines besonderen Vertreters zur Wahrnehmung seiner Interessen im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens vor dem Beklagten und während des Gerichtsverfahrens.

Seinen im Jahr 2007 beim Beklagten erfolglos gestellten Antrag auf Beschädigtenversorgung begründete der Kläger mit der Behauptung, er sei Opfer einer fahrlässigen Körperverletzung durch "psychiatrische Verhetzung und üble Nachrede" der Ärzte anlässlich einer gerichtlich angeordneten Begutachtung geworden (Bescheid vom 18.6.2007; Widerspruchsbescheid vom 21.9.2007).

Ein erster Überprüfungsantrag blieb mangels Nachweis einer Gewalttat iS des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) nach einem Vergleich vor dem LSG vom 20.4.2011 (L 4 VG 11/10) ebenfalls ohne Erfolg (Bescheide vom 20.3.2008 und 23.8.2011; Widerspruchsbescheid vom 5.4.2017).