BSG - Beschluss vom 12.10.2018
B 2 U 127/18 B
Normen:
SGG § 202 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 09.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 U 570/17
SG Detmold, vom 13.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 518/14

Beiordnung eines NotanwaltsBeabsichtigtes Rechtsmittelverfahren vor einem obersten BundesgerichtErfolglose Bemühen um eine Prozessvertretung bei zumindest fünf zugelassenen ProzessbevollmächtigtenNicht zu vertretende Mandatsniederlegung durch den ursprünglichen Verfahrensbevollmächtigten

BSG, Beschluss vom 12.10.2018 - Aktenzeichen B 2 U 127/18 B

DRsp Nr. 2018/17623

Beiordnung eines Notanwalts Beabsichtigtes Rechtsmittelverfahren vor einem obersten Bundesgericht Erfolglose Bemühen um eine Prozessvertretung bei zumindest fünf zugelassenen Prozessbevollmächtigten Nicht zu vertretende Mandatsniederlegung durch den ursprünglichen Verfahrensbevollmächtigten

1. Ein Beschwerdeführer muss zur Beiordnung eines Notanwalts ausreichend darlegen, dass es ihm nicht gelungen ist, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden; für ein beabsichtigtes Rechtsmittelverfahren vor einem obersten Bundesgericht ist das erfolglose Bemühen um eine Prozessvertretung bei zumindest fünf zugelassenen Prozessbevollmächtigten bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist substantiiert aufzuzeigen. 2. Nach einer späteren Mandatsniederlegung durch den ursprünglichen Verfahrensbevollmächtigten kommt die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn der Beschwerdeführer die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat und er dies substantiiert darlegt.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2018 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.