BSG - Beschluss vom 17.05.2017
B 9 SB 30/17 B
Normen:
SGG § 202 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 01.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 SB 393/16
SG Köln, vom 21.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 SB 166/16

Beiordnung eines NotanwaltsNamentliche Bezeichnung der zur Vertretung ersuchten Rechtsanwälte

BSG, Beschluss vom 17.05.2017 - Aktenzeichen B 9 SB 30/17 B

DRsp Nr. 2017/13790

Beiordnung eines Notanwalts Namentliche Bezeichnung der zur Vertretung ersuchten Rechtsanwälte

1. Nach der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte muss ein Beteiligter, der die Beiordnung eines Notanwalts begehrt, die von ihm zu seiner Vertretung ersuchten Rechtsanwälte namentlich bezeichnen und deren Ablehnungsschreiben vorlegen oder sonst glaubhaft machen, in welcher Weise er Kontakt mit ihnen aufgenommen hat. 2. Entsprechende Bemühungen müssen für ein Verfahren vor einem obersten Bundesgericht jedenfalls für mehr als vier Rechtsanwälte dargelegt werden.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. März 2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (Notanwalt) für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 202 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1;

Gründe:

I