LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 01.03.2017
L 10 SB 393/16
Normen:
SGGG § 103;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 21.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 SB 166/16

Feststellung eines Grades der BehinderungMerkzeichen aGFehlende Mitwirkung des KlägersKein Verstoß gegen die Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.03.2017 - Aktenzeichen L 10 SB 393/16

DRsp Nr. 2017/8799

Feststellung eines Grades der Behinderung Merkzeichen aG Fehlende Mitwirkung des Klägers Kein Verstoß gegen die Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen

1. Verletzt ein Beteiligter die zumutbare Mitwirkung, so verstößt das Gericht nicht gegen seine Pflicht aus § 103 SGG zur Sachaufklärung von Amts wegen, wenn es keine weiteren Ermittlungen anstellt. 2. Lehnt ein Kläger nach Belehrung über seine Mitwirkungspflicht sowohl die Entbindung seiner behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht als auch eine Begutachtung ab, so kann das Gericht auf der Grundlage des bisherigen Ermittlungsergebnisses entscheiden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 21.10.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGGG § 103;

Tatbestand

Der 1946 geborene Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "außergewöhnliche Gehbehinderung" (aG).