Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 21.10.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Der 1946 geborene Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "außergewöhnliche Gehbehinderung" (aG).
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