BSG - Beschluss vom 29.08.2019
B 2 U 5/19 BH
Normen:
SGG § 202 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 21.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 21 U 167/17
SG Berlin, vom 17.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 67 U 508/15

Beiordnung eines NotanwaltsNamentliche Bezeichnung der zur Vertretung ersuchten Rechtsanwälte

BSG, Beschluss vom 29.08.2019 - Aktenzeichen B 2 U 5/19 BH

DRsp Nr. 2019/14829

Beiordnung eines Notanwalts Namentliche Bezeichnung der zur Vertretung ersuchten Rechtsanwälte

Ein Beteiligter, der die Beiordnung eines Notanwalts begehrt, muss die von ihm zu seiner Vertretung ersuchten Rechtsanwälte namentlich bezeichnen und deren Ablehnungsschreiben vorlegen oder in sonstiger Weise glaubhaft machen, wie er Kontakt mit ihnen aufgenommen haben will.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Juni 2019 - L 21 U 167/17 - einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 202 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin hat mit von ihr unterzeichnetem Schreiben vom 6.8.2019 für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 8.7.2019 zugestellten Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 21.6.2019 (L 21 U 167/17) die Beiordnung eines Notanwalts durch das Gericht beantragt.

II

Der Antrag auf gerichtliche Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Sie kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Beiordnung eines "Notanwalts" (§ 202 S 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO) hinreichend dargetan sind.