LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 07.02.2019
1 Ta 147/18
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3; ZPO § 121 Abs. 4; ZPO § 127 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 15.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 935 a/18

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.02.2019 - Aktenzeichen 1 Ta 147/18

DRsp Nr. 2021/11943

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren

Gem. § 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch nicht weitere Kosten entstehen. Wird aus besonderen Gründen ein anderer Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beigeordnet, kann dies im Beiordnungsbeschluss auf die Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts beschränkt werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 15.11.2018 - 4 Ca 935 a/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 3; ZPO § 121 Abs. 4; ZPO § 127 Abs. 2;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts zu bewilligen ist.

Die Klägerin ist wohnhaft in H. und war als Auszubildende bei der Beklagten, die ihren Sitz in No. hat, tätig. Mit ihrer Klage hat sie Vergütung für den Monat Juni 2018, Urlaubsentgelt für den Monat Juli 2018 sowie die Herausgabe ihrer Arbeitspapiere und eines qualifizierten Zeugnisses verlangt.

Der Rechtsstreit endete durch Vergleich im Gütetermin.