Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 15.11.2018 - 4 Ca 935 a/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts zu bewilligen ist.
Die Klägerin ist wohnhaft in H. und war als Auszubildende bei der Beklagten, die ihren Sitz in No. hat, tätig. Mit ihrer Klage hat sie Vergütung für den Monat Juni 2018, Urlaubsentgelt für den Monat Juli 2018 sowie die Herausgabe ihrer Arbeitspapiere und eines qualifizierten Zeugnisses verlangt.
Der Rechtsstreit endete durch Vergleich im Gütetermin.
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