LAG Thüringen - Urteil vom 31.01.2005
1 Ta 137/03
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 329
Vorinstanzen:
ArbG Jena, vom 09.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 203/03

Beiordnung eines Rechtsanwalts zu den Bedingungen einer ortsansässigen Prozessvertretung

LAG Thüringen, Urteil vom 31.01.2005 - Aktenzeichen 1 Ta 137/03

DRsp Nr. 2006/28208

Beiordnung eines Rechtsanwalts zu den Bedingungen einer ortsansässigen Prozessvertretung

»1. Im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe ist bei der Beiordnung eines nicht bei dem Prozessgericht niedergelassenen bzw. kanzleiansässigen Rechtsanwalts stets zu prüfen, ob besondere Umstände für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts im Sinne des § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Nur wenn dies nicht der Fall ist, darf der auswärtige Rechtsanwalt "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" beigeordnet werden (BGH vom 23.07.2004, NJW 2004, 2749).2. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "besondere Umstände" im Sinne des § 121 Abs. 4 ZPO ist zu berücksichtigen, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen eine weitgehende Angleichung der Situation der mittellosen und der nicht bedürftigen Partei bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes geboten ist. Die Hinzuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Verkehrsanwalts ist in der Regel zweckdienlich und jedenfalls dann erforderlich, wenn die Kosten des Verkehrsanwalts die Reisekosten des nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts nicht wesentlich übersteigen (BGH, a. a. O.).