Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Beschränkung der Beiordnung von Rechtsanwalt U auf die Bedingungen eines bezirksansässigen Rechtsanwalts anordnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 31.03.2017 -
Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht eine Beiordnung von Rechtsanwalt U nur zu den Bedingungen eines bezirksansässigen Rechtsanwalts vorgenommen. Insoweit gilt folgendes:
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