LAG Köln - Beschluss vom 03.11.2017
9 Ta 202/17
Normen:
ZPO § 121 Abs. 1; ZPO § 121 Abs. 3; ZPO § 121 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 31.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 712/17

Beiordnung eines Rechtsanwalts zu den Bedingungen eines bezirksansässigen Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe

LAG Köln, Beschluss vom 03.11.2017 - Aktenzeichen 9 Ta 202/17

DRsp Nr. 2017/16614

Beiordnung eines Rechtsanwalts zu den Bedingungen eines bezirksansässigen Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe

PKH-Beiordnung zu den Bedingungen eines bezirksansässigen Rechtsanwalts.

1. Die Beiordnung eines nicht bei dem Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwalts kann nach dem eindeutigen Wortlaut des § 121 Abs. 3 ZPO nur dann erfolgen, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen. Diese gesetzliche Vorgabe kann auch dadurch erreicht werden, dass die Beiordnung "zu den Bedingungen eines bezirksansässigen Rechtsanwalts" erfolgt. 2. Die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO kommt nur in Betracht, wenn die Partei schreibungewandt ist und ihr auch eine Informationsreise zu ihrem Rechtsanwalt am Sitz des Prozessgerichts nicht zugemutet werden kann.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Beschränkung der Beiordnung von Rechtsanwalt U auf die Bedingungen eines bezirksansässigen Rechtsanwalts anordnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 31.03.2017 - 3 Ca 712/17 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 1; ZPO § 121 Abs. 3; ZPO § 121 Abs. 4;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht eine Beiordnung von Rechtsanwalt U nur zu den Bedingungen eines bezirksansässigen Rechtsanwalts vorgenommen. Insoweit gilt folgendes: